§ 1 Name und Sitz
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann „Kultur am Regen – Kultur in Reinhausen e.V.“.
Er hat seinen Sitz in Regensburg.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, Förderung der Ortsverschönerung sowie des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke.
Der Satzungszwecke wird verwirklicht insbesondere durch
• Durchführung von stadtteilbezogenen und kulturellen Projekten und Veranstaltungen,
• Information seiner Mitglieder und die Aktivierung der Öffentlichkeit im Hinblick auf kulturelle und politische Entwicklungen im Stadtteil,
• Förderung, Unterstützung und Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts wie Schulen, Museen, Vereinen und Bildungsträgern im Sinne des Vereinszweckes
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
Die Mitgliedschaft endet mit Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss drei Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, zum Beispiel Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.
Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen
§ 5 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich (per Post, Fax oder E-Mail) unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung bestimmt Versammlungsleitung und Protokollführung.
Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.
Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks, Umwandlung sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Versammlungsleiter und Schriftführer unterzeichnet.
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
- Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfung
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt
- Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins
- Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisoren sowie Entgegennahme deren Berichte
- Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt
§ 6 Der Vorstand
Der vertretungsberechtigte Vorstand nach § 26 BGB besteht aus mindestens drei und maximal 5 Personen. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt.
Die Mitgliederversammlung kann beschließen, ob und in welcher Anzahl weitere geschäftsführende, nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gewählt werden.
Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.
Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.
Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Vorstand vorzeitig aus, kann der verbleibende Vorstand einen Ersatzvorstand für die verbleibende Amtszeit bestimmen.
Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen.
Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 7 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen Kassenprüfer, diese muss nicht Mitglied des Vereins sein. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse und der Satzungsbestimmungen. Näheres kann eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Prüfungsordnung regeln.
§ 8 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Stadt Regensburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Regensburg, 15. Februar 2024